Satzung

Erfurter Theatersommer e.V.
S a t z u n g - 19.03.2007
1. Änderung - 07.05.2012

Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Erfurt VR 2412



§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen 'Erfurter Theatersommer e.V.' und hat seinen Sitz in Erfurt.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst. Der Satzungsanspruch wird verwirklicht durch die projektbezogene Unterstützung der freien Theaterarbeit in Erfurt, insbesondere Projekte der Theaterfirma, des Figurentheaters Weidringer, des Theaters Frau Seibt und des Regiestudios Harald Richter. Ziel der Förderung ist die Bespielung besonderer Spielstätten in Erfurt sowie ausgewählter Gastspielstätten und die Schaffung der hierzu erforderlichen Voraussetzungen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Vereinsmitglieder erhalten aus ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Öffentliche Zuschussgeber sind berechtigt, die Rechnungsunterlagen einzusehen und zu prüfen und haben Gastrecht in den Mitgliederversammlungen.

§ 3
Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand innerhalb eines Monats entscheidet.
(2) Die Mitglieder zahlen ein Beitrittsgeld und Beiträge. Das Beitrittsgeld beträgt 20,00 €. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 25,00 € pro Jahr und ist fällig zu Beginn eines Kalenderjahres, erstmals zu Beginn des auf den Eintritt folgenden Jahres.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Über den Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund bzw. grober Verletzung der Vereinspflichten erfolgen kann, entscheidet der Vorstand.
(4) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins und nicht auf Teile desselben.

§ 4
Mittel

(1) Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke unter Verwendung

  • öffentlicher Fördermittel,
  • von Mitgliedsbeiträgen und Beitrittsgeldern und
  • von Spenden.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Organe und Einrichtungen

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Es wird ein Revisor gewählt. Seine Aufgaben sind die Rechnungsprüfung sowie die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die einmal im Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über

  • die Bestätigung des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Prüfberichtes,
  • die Entlastung, Wahl und Veränderungen des Vorstandes,
  • die Wahl eines Revisors
  • die Jahresplanung,
  • Satzungsänderungen und
  • die Auflösung des Vereins.


(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Sie hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich, auch per Mail bzw. Fax, mit 14tägiger Frist unter Benennung der Tagesordnung erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet, ausgenommen im Falle des § 8, Ziffern 1 und 3, mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 2-4 Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Geschäftsjahre gewählt und dürfen nicht im Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Verein stehen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der/die Sprecher/in der Künstler nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon jedoch mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Mitgliederversammlung oder Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wurden.
(7) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Erarbeitung des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  • Erarbeitung der Jahresplanung.

(8) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr zeichnet der Vorsitzende allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 8
Satzungsänderung oder Auflösung

(1) Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung insofern zu ergänzen oder zu ändern, als davon vom Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder vom Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder von den öffentlichen Zuschussgebern die Vergabe von Fördermitteln abhängig gemacht wird. Die Abänderungen dürfen sich jedoch nicht auf den Zweck des Vereins, auf festgelegte Mehrheiten bei Wahlen und Beschlüssen oder auf die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen.
(3) Die Auflösung des Vereins kann außer durch Gerichtsbeschluss nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine vorherige schriftliche Stimmabgabe wird einer Anwesenheit gleichgesetzt.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Schotte e.V., Schottenstr.7 in 99084 Erfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für die Kulturarbeit des Vereins zu verwenden hat.